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Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich

Geschäftsordnung

Dies ist die Geschäftsordnung, welche ab dem FS24 gültig ist.
Die Geschäftsordnung, welche bis zum Ende des HS23 gültig ist, finden Sie unter diesem Link.

Geschäftsordnung für das Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich vom 04.04.2023

1. Grundlagen

§ 1 Gegenstand 

Das Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich ist ein Dienstleistungszentrum der beiden Hochschulen. Es befasst sich mit der Vermittlung von Fremdsprachen auf akademischer Ebene und fungiert als interuniversitärer Referenzpunkt für Fragen des Fremd- und Fachsprachenerwerbs. 

§ 2 Zielgruppen

Die Dienstleistungen des Sprachenzentrums richten sich an:

  1. Ordentliche Studierende, Gast- und Mobilitätsstudierende sowie Studierende in besonderen Studiengängen der UZH und der ETH Zürich;
  2. Studierende in Weiterbildungsstudiengängen der UZH und der ETH Zürich;
  3. Doktorierende der UZH und der ETH Zürich;
  4. Mitarbeitende der UZH und der ETH Zürich in der Lehre, Forschung und Verwaltung sowie im Dienstleistungsbereich;
  5. Angehörige anderer Schweizer Hochschulen, mit denen eine Vereinbarung besteht; 
  6. Alumni der UZH und ETH Zürich.

§ 3 Dienstleistungen

Das Sprachenzentrum bietet folgende Dienstleistungen für die Zielgruppen gemäss § 2 an:

  1. Allgemein- und fachsprachliche Sprachlernkurse bzw. -module, berufsbezogene Sprachlernkurse, massgeschneiderte Sprachlernangebote, Coachings, Sprachstandsbescheinigungen;
  2. Bereitstellung und Betreuung von Selbstlernangeboten, Vermittlung von Tandemlernpartnerschaften, Lernberatungen;
  3. Sprachdidaktische Weiterbildungskurse für Dozierende des Sprachenzentrums und der Philologielehrstühle;
  4. Informationen über das eigene Sprachlehrangebot und über weitere Sprachlernmöglichkeiten an der UZH und der ETH Zürich;
  5. Beteiligung an nationalen und internationalen Forschungsprojekten, Kooperationen mit universitären Sprachenzentren im In- und Ausland, Entwicklung von Lehr- und Lernmaterialien, Hospitationen für angehende Sprachlehrkräfte;
  6. Beratung von kantonalen und nationalen Institutionen in Fragen des Fremdsprachenunterrichts.

2. Organisation

§ 4 Organe und Fachschaften

1 Organe des Sprachenzentrums sind das Kuratorium, der Geschäftsführende Ausschuss des Kuratoriums, die Direktorin bzw. der Direktor, das Pädagogische Leitungsteam sowie die Sprachenzentrumskonferenz.

2 Sprachen mit einer grösseren Nachfrage (Deutsch als Fremdsprache, Romanische Sprachen, Englisch, Latein und Griechisch) sind in Fachschaften organisiert, welche von Fachschaftsleitenden geführt werden. Andere Sprachen werden von der Direktorin bzw. dem Direktor geführt.

§ 5 Kuratorium

1 Das Kuratorium ist das Aufsichtsorgan des Sprachenzentrums. Es übernimmt in Absprache mit der Direktorin bzw. dem Direktor die strategische Planung. Es setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern sowie vier Mitgliedern ohne Stimmberechtigung zusammen. 

2 Die Schulleitung der ETH Zürich bzw. die Erweiterte Universitätsleitung der UZH wählen aus dem Kreise ihrer Hochschule für die Dauer von zwei Jahren je drei stimmberechtigte Mitglieder, wovon je eine Person die Interessen der Schulleitung ETH Zürich bzw. der Universitätsleitung der UZH vertritt. Wiederwahl ist möglich. 

3 Als nicht stimmberechtigte Mitglieder nehmen ex officio eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Prorektorats Lehre und Studium der UZH, eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des Stabs der Rektorin bzw. des Rektors der ETH Zürich sowie die Direktorin bzw. der Direktor Einsitz. Als weiteres nicht stimmberechtigtes Mitglied nimmt eine Dozierendenvertretung, welche von den Dozierenden des Sprachenzentrums für zwei Jahre gewählt wird, Einsitz ins Kuratorium. Wiederwahl ist möglich.

4 Das Kuratorium konstituiert sich selbst. Der Vorsitz wird nach Möglichkeit im Wechsel von einem stimmberechtigten Mitglied der UZH und der ETH Zürich ausgeübt.

5 Das Kuratorium tagt mindestens zweimal jährlich. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse gilt das einfache Mehr. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Zirkulationsbeschlüsse sind in dringenden Angelegenheiten möglich, wenn mindestens drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder antworten.

6 Die Vorbereitung der Geschäfte obliegt der bzw. dem Vorsitzenden in Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Ausschuss.

7 Das Kuratorium entscheidet abschliessend über:

  1. Anstellung und Entlassung der Direktorin bzw. des Direktors im Rahmen der an der UZH geltenden personalrechtlichen Bestimmungen;
  2. Anstellungsbedingungen für Dozierende im Rahmen der an der UZH geltenden personalrechtlichen Bestimmungen.

8 Das Kuratorium diskutiert die jährliche Entwicklung des Sprachenzentrums auf der Basis des Jahresberichts und der Jahresziele. Es beschliesst abschliessend über den Einsatz der durch die beiden Hochschulen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel für die gemeinsamen Angebote auf der Grundlage der Nachfrage der Zielgruppen gemäss § 2 sowie der Strategie der beiden Hochschulen. Es nimmt Kenntnis vom geplanten Einsatz finanzieller Mittel der beiden Hochschulen im Hinblick auf spezifische Angebote für die UZH und für die ETH Zürich.

9 Das Kuratorium entscheidet zuhanden der Schulleitung der ETH Zürich und der Universitätsleitung der UZH über die Änderungen der Geschäftsordnung.

§ 6 Geschäftsführender Ausschuss des Kuratoriums

Der Geschäftsführende Ausschuss setzt sich aus der bzw. dem Vorsitzenden des Kuratoriums, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter des Prorektorats Lehre und Studium der UZH, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter des Stabs der Rektorin bzw. des Rektors der ETH Zürich sowie der Direktorin bzw. dem Direktor (Vorsitz) zusammen. Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet mittels Rücksprache mit den jeweiligen Hochschulleitungen die budgetrelevanten Geschäfte zuhanden des Kuratoriums vor.

§ 7 Direktorin bzw. Direktor

1 Die Direktorin bzw. der Direktor übernimmt die Leitung des Sprachenzentrums. Sie bzw. er ist verantwortlich für alle Führungsaufgaben sowie für die fachlichen Leitlinien. Ihr bzw. ihm steht unterstützend das Pädagogische Leitungsteam sowie ein Sekretariat zur Verfügung. 

2 Sie bzw. er hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 

  1. Strategische Planung zuhanden des Kuratoriums;
  2. Erstellung des Jahresbudgets im Rahmen der von den Leitungsorganen der beiden Hochschulen zugesprochenen Betriebsbeiträge und des Jahresberichts zuhanden des Kuratoriums;
  3. Team- und Organisationsentwicklung;
  4. Personalführung: Anstellung, Begleitung und Beurteilung des Personals; 
  5. Vergabe von Lehraufträgen;
  6. Erhebung von Sprachlernbedürfnissen und Entwicklung neuer Angebote;
  7. Erstellung des Semesterprogramms und des autonomen Sprachlernprogramms in Zusammenarbeit mit den Fachschaftsleitenden und der Leitung des Selbstlernzentrums;
  8. eigene Lehrtätigkeit;
  9. Massnahmen zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung; 
  10. Kontakte mit nationalen und internationalen Sprachenzentren und Fachverbänden;
  11. Beteiligung an (internationalen) Praxisforschungsprojekten im Fachbereich;
  12. Öffentlichkeits- und Informationsarbeit.

§ 8 Pädagogisches Leitungsteam

Das Pädagogische Leitungsteam besteht aus der Direktorin bzw. dem Direktor (Vorsitz), den Fachschaftsleitenden sowie der Leiterin bzw. dem Leiter des Selbstlernzentrums. Es tagt mindestens zwei Mal pro Semester und unterstützt die Direktorin bzw. den Direktor in ihren bzw. seinen Planungs- und Führungsaufgaben.

§ 9 Sprachenzentrumskonferenz

1 Die Sprachenzentrumskonferenz setzt sich zusammen aus der Direktorin bzw. dem Direktor, den Fachschaftsleitenden, den festangestellten oder beauftragten Dozierenden des Sprachenzentrums und der Leiterin bzw. dem Leiter des Selbstlernzentrums. Die Zentrumskonferenz tagt zweimal jährlich. 

2 Die Sprachenzentrumskonferenz fördert den Austausch zwischen allen Anbietenden von Sprachlernangeboten, insbesondere über Fragen des Spracherwerbs, der Sprachdidaktik und der Sprachenpolitik auf Hochschulebene.

3 Die Sprachenzentrumskonferenz behandelt ausserdem Fragen aus dem Bereich der internen Zusammenarbeit.

3. Finanzen und Gebühren

§ 10 Finanzen

Die beiden Hochschulen regeln die finanzielle Abgeltung zwischen der UZH und der ETH Zürich in der Vereinbarung zum Sprachenzentrum.

§ 11 Gebühren

1 Die Dienstleistungen des Sprachenzentrums gemäss §3 lit. b sind kostenlos.

2 Die Dienstleistungen des Sprachenzentrums gemäss §3 lit. a sind gebührenpflichtig.

Zielgruppen gemäss § 2 lit.a

3 Personen gemäss § 2 lit. a bezahlen eine Kursgebühr von:

  1. CHF 80 pro Semesterkurs von 1 Semesterwochenstunde (SWS);
  2. CHF 100.00 pro Semesterkurs von 2 SWS;
  3. CHF 110.00 pro Semesterkurs von 3 SWS;
  4. CHF 120 pro Semesterkurs von 4 SWS;
  5. CHF 120 pro Intensivkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 4 SWS;
  6. CHF 130.00 pro Semesterkurs von 5 SWS;
  7. CHF 140.00 pro Semesterkurs von 6 SWS;
  8. CHF 150.00 pro Semesterkurs von 7 SWS.

4 In Abweichung von Abs. 3 werden von folgenden Personengruppen keine Gebühren erhoben:

  1. Personen gemäss § 2 lit. a, welche Kurse des Sprachenzentrums besuchen, um eine Studienvoraussetzung zu erfüllen;
  2. Personen gemäss § 2 lit. a, welche eine Sprachlernleistung im Rahmen ihres Studienprogramms obligatorisch zu erbringen haben;
  3. Personen gemäss § 2 lit. a, welche ein von einer Organisationseinheit der UZH oder der ETH Zürich vollumfänglich finanziertes Sprachlernangebot absolvieren.

Zielgruppen gemäss § 2 lit. b – e

5 Für Personen gemäss § 2 lit. b – e richtet sich die Gebühr nach Kursgrösse und Anzahl Lektionen und beträgt für 2 SWS zwischen CHF 250 und CHF 700. Das Kuratorium bestimmt die Berechnungsgrundlage. Die Direktorin bzw. der Direktor legt die Gebühren im Einzelfall fest, diese werden in den jeweiligen Kursbeschreibungen veröffentlicht.

Zielgruppen gemäss § 2 lit. f

6 Die Gebühr für Personen gemäss § 2 lit. f mit Mitgliedschaft bemisst sich nach der Kursgebühr für die Zielgruppen gemäss § 2 lit. b-d zuzüglich 20%.

7 Die Gebühr für Personen gemäss § 2 lit. f ohne Mitgliedschaft bemisst sich nach der Kursgebühr für die Zielgruppen gemäss § 2 lit. b-d zuzüglich 30%.

4. Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung ersetzt die Geschäftsordnung vom 1. August 2020 und tritt am 01.02.2024 in Kraft. 

(Von der Universitätsleitung der UZH am 23. Mai 2023,  von der Schulleitung der ETH Zürich am 1. Juni 2023 genehmigt)