Navigation auf uzh.ch

Suche

Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich

Kursgebühren

Bachelor-, Master-, Gast- und Mobilitätsstudierende UZH bzw. ETH

Studierende der UZH bzw. ETH bezahlen die folgenden Gebühren:

  1. CHF 80 pro Semesterkurs von 1 Semesterwochenstunde (SWS);
  2. CHF 100.00 pro Semesterkurs von 2 SWS;
  3. CHF 110.00 pro Semesterkurs von 3 SWS;
  4. CHF 120 pro Semesterkurs von 4 SWS;
  5. CHF 120 pro Intensivkurs Deutsch als Fremdsprache im Umfang von 4 SWS;
  6. CHF 130.00 pro Semesterkurs von 5 SWS;
  7. CHF 140.00 pro Semesterkurs von 6 SWS;
  8. CHF 150.00 pro Semesterkurs von 7 SWS.

Die Gebühren werden in den jeweiligen Kursbeschreibungen veröffentlicht.
Gebührenbefreit sind Kurse, die fester, obligatorischer Teil eines Studienprogramms sind. Die Kursgebühr entfällt ausserdem, wenn eine Einrichtung der UZH bzw. ETH den Kurs vollumfänglich finanziert.

(Geschäftsordnung für das Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich vom 04.04.2023 betreffend § 11 Gebühren, Zielgruppen gemäss § 2 lit. a.)
 

Doktorierende, Mitarbeitende und CAS-/DAS-/MAS-Studierende der UZH bzw. ETH
Angehörige PHZH (Pädagogische Hochschule Zürich)
Angehörige ZHdK (Zürcher Hochschule der Künste) 

Doktorierende, Mitarbeitende und CAS-/DAS-/MAS-Studierende der UZH bzw. ETH sowie Angehörige PHZH bzw. ZHdK bezahlen eine Kursgebühr, die sich nach Kursgrösse und Anzahl Lektionen richtet. Die Gebühren werden in den jeweiligen Kursbeschreibungen veröffentlicht.

(Geschäftsordnung für das Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich vom 04.04.2023 betreffend § 11 Gebühren, Zielgruppen gemäss § 2 lit. b-e.)


Alumni UZH bzw. ETH

Die Kursgebühr für Alumni der UZH bzw. ETH bemisst sich nach der Kursgebühr für Doktorierende, Mitarbeitende und CAS-/DAS-/MAS-Studierende der UZH bzw. ETH sowie Angehörige PHZH bzw. ZHdK zuzüglich Overheadkosten. Die Gebühren werden in den jeweiligen Kursbeschreibungen veröffentlicht.

(Geschäftsordnung für das Sprachenzentrum der UZH und der ETH Zürich vom 04.04.2023 betreffend § 11 Gebühren, Zielgruppen gemäss § 2 lit. f.)